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Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Plön vom 30.Juni 2022

 

Aufgrund des § 51 Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.August 1990 (BGBI. I S. 1690) und des § 4 Abs 2. der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem PBefG vom 20.August 1991 (GVOBI. Schl.-H. S 400) in der Fassung vom 02.Juni Abs. 1 und 3 der Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung vom 02.Juni 1992  (GVOBI. Schl.-H. S 243) wird verordnet:

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Der Geltungsbereich ist auf das Kreisgebiet beschränkt.

 

 § 2 Beförderungsentgelte

Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt mit Fahrpreisanzeiger nach einem Einheitstarif:

        1.    Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 3,60 Euro.

        2.    Für Fahrstrecken bis 3 km werden 2,40 Euro pro km über 3 km werden 2,10 pro km berechnet.

                a) Die Anfahrt zum Besteller ist kostenlos.

                b) Für Anfahrten, die zu einem Ort erfolgen, von welchem aus die Fahrt nicht zum Standort der Taxen                      zurück erfolgt, muss ein Entgeld nach Ziffer 2 berechnet werden.

        3.     Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei                 Beendigung der Fahrt zu entrichten. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den                 Beförderungspreis zu erteilen.

        4.    Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von                 bis zu neun Personen -einschließlich Fahrer- geeignet und bestimmt ist, wird ein Zuschlag erhoben,                 soweit mehr als vier Fahrgäste befördert werden. Der Zuschlag beträgt bei Beförderung von fünf bis                 acht Personen 5,00 Euro.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Taxifahrer die Fahrtvon der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.

 

§3 Sondervereinbahrungen

Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 PBefG getroffen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön.

 

§ 4 Wartezeiten

Als Wartezeitentgeld sind nach Antritt der Fahrt je 15 Sekunden 0,15 Euro und für eine volle Stunde 36,00 Euro zu berechnen.

 

§ 5 Gepäckbeförderung

Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern.

 

§ 6 Zurückweisung einer Taxe

Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so errechnet sich das Entgelt für Wege und Wartezeit nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung.

 

§ 7 Betriebsstörung

Wird eine Fahrt durch Ausfall des Fahrzeuges, durch Verschulden des Kraftfahrers oder durch Unfall unterbrochen und eine Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Der entrichtete Fahrpreis ist zurückzuzahlen.

 

§ 8 Sonderausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte Ausstattung der Taxe z.B. zu Hochzeits- und Bestattungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden können. 

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnug über Beförderungsentgelte mit Taxen im Kreis Plön vom 01.05.2019 außer Kraft.

 

Plön, den 30.06.2022  

 

                                        Kreis Plön

                                        Die Landrätin 

                                        Amt für Sicherheit und Ordnung,

                                        Veterinärwesen u. Kommunalaufsicht

                                        Verkehrsaufsicht

 

                                        Stephanie Ladwig

                                        -Landrätin-